Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungskompetenz
Gesetzgebungszuständigkeit. Nach Art. 70 I GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Art. 71 GG regelt die  ausschließliche G. des Bundes und Art. 72 GG die  konkurrierende G. sowie Art. 75 die Rahmengesetzgebung des Bundes. G. steht bei Zöllen und Finanzmonopolen dem Bund ausschließlich zu; für die übrigen Steuern besitzt er die („konkurrierende“) – und in der Praxis weitestgehend in Anspruch genommene – G., falls (1) deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht ( Steuergesetzgebungshoheit,  Finanzverfassung,  Steuerverbund,  Bundessteuern,  Gemeinschaftsteuern) oder (2) wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 II GG). Den Ländern verbleibt die G., falls (1) die Voraussetzungen für die konkurrierende G. des Bundes nicht gegeben sind, (2) der Bund bei der konkurrierenden G. von seinem Recht keinen Gebrauch macht oder (3) über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 IIa GG).
- Vgl. auch  Finanzausgleich,  Finanzverfassung.

Lexikon der Economics. 2013.

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